Januar 1999

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Jobben im Studium

Was ist beim Jobben zu beachten

(ul) Chronisch leere Geldbeutel zwingen viele Studenten, nebenbei zu jobben. Häufig besteht Unsicherheit, ob und in welchem Umfang Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten abgabenpflichtig sind, weil die rechtlichen Bestimmungen leider sehr kompliziert sind. Außerdem sind diese Regelungen häufig Änderungen unterworfen. Glücklicherweise hat das im November 1998 in Kraft getretene neue Hessische Hochschulgesetz keine Auswirkung auf bisherige Regelungen. Auch der erste Teil, der am 1.1.1999 in Kraft getretenen Steuerreform, bringt für die Studenten keine großen Änderungen mit sich.
Der Normalfall ist der Job mit Lohnsteuerkarte; diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Lohnsteuerkarte wird von der Wohnortgemeinde ausgestellt; sie enthält alle nötigen Angaben, unter anderem auch die Steuerklasse. Für die meisten Studenten wird hier Steuerklasse I (Ledige) eingetragen, wovon auch im Folgenden ausgegangen wird.
Der Arbeitgeber behält die Abgaben ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Lohnsteuertabellen berücksichtigen jedoch keine befristeten Jobs, so daß man zuviel Steuern zahlt. Diese Steuern kann man durch einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung an das Finanzamt wiederbekommen. Vielen ist dies als Lohnsteuer-Jahresausgleich bekannt, diesen gibt es jedoch seit ein paar Jahren nicht mehr. Wer 1999 weniger als 18.092 DM verdient hat (1.507 DM im Monat), kann damit rechnen, die gesamte Lohnsteuer wiederzubekommen. In diesem Zusammenhang sollte man sich informieren, welche weiteren Ausgaben steuerlich gelten gemacht werden können (Fahrtkosten, Fachbücher).
Die Sozialversicherungen bringen einige weitere Einschränkungen mit sich.
Studenten sind krankenversicherungspflichtig. In der Regel ist man über die Familienversicherung bis zum 25. Lebenjahr versichert. Zivil- oder Wehrdienst werden angerechnet. Wer älter ist, muß sich selbst versichern. Die studentische Krankenversicherung ist günstiger als die normale, sie wird jährlich zum Wintersemester vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt und beträgt für WS98/99 80,28DM. Mit Beginn der studentisches Krankenversicherung gibt es mehr BAföG. Wer älter als 30 Jahre ist oder mehr als 14 Fachsemester studiert hat, kann die studentische Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Studenten sind pflegeversicherungspflichtig. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, d.h. familienversicherte Studenten sind auch beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie bei der Krankenversicherung. Wenn die Familienversicherung endet, werden im WS 98/99 14,37 DM zusätzlich zur Krankenversicherung fällig.
Hier kommt nun der Begriff der geringfügigen Beschäftigung ins Spiel. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn regelmäßig weniger als 15 h in der Woche gearbeitet wird und der Lohn 630 DM (1999) nicht übersteigt. Es liegt ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf höchstens 2 Monate oder 50 Tage im voraus begrenzt ist, egal wie hoch der Verdienst ist. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wer die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, ist sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Arbeits- und Rentenversicherung)
Für Studenten gelten aber besondere Regelungen. Studierende sind arbeitslosen-, kranken- und pflegeversicherungsfrei wenn sie nicht mehr als 20 h wöchentlich arbeiten, die Höhe des Verdienstes ist dabei ohne Bedeutung. Dies gilt auch für Jobs, die auf 2 Monate befristet sind. Die Semesterferien sind unabhängig von Dauer und Verdienst versicherungsfrei. Im Einzelfall kann, wenn die Arbeitszeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden liegt, mehr als 20 h gearbeitet werden.
Bei mehr als geringfügiger Beschäftigung ist keine Familienversicherung mehr möglich. Nun muß man sich in der Studentischen Krankenversicherung versichern. Werden nun auch noch die 20 h bzw. 2 Monate Grenzen überschritten, wird man versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer und muß sich „normal" versichern (Beitrag für KV + 1,7% Pflegeversicherung).
Studierende sind beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Wenn Sie während des Semesters oder in der vorlesungsfreien Zeit jobben, gilt die Unfallversicherung wie für andere Arbeitnehmer.
Studenten sind nicht arbeitslosenversichert und können diese auch nicht in Anspruch nehmen. Wer jedoch wie oben beschrieben zum „Arbeitnehmer" wird, muß auch hier zahlen (6.5% Arbeitnehmeranteil).
Bisher mußten Studenten in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Ab 1.10.1996 besteht auch für Studenten eine Rentenversicherungspflicht, wenn man mehr als geringfügig beschäftigt ist, jedoch nicht wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres weniger als 2 Monate dauert. Werden die 2 Monate wider Erwarten überschritten, besteht ab dem 3. Monat Versicherungspflicht. Wird die Überschreitung vorher vereinbart, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag an dem die Überschreitung bekannt wird. (9.6% Arbeitnehmeranteil)
Hat man im Laufe eines Jahres mehrere Jobs mit einer Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 h pro Woche gehabt und war im Laufe des Jahres insgesamt mehr als 26 Wochen (182 Tage) beschäftigt, wird man versicherungsrechtlich zum Arbeitnehmer. Es werden nur die Jobs berücksichtigt, bei denen man mehr als 20 h pro Woche gearbeitet hat. Der Jahreszeitraum wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus ein Jahr zurück gerechnet.
Arbeitgeber bieten zunehmend Aushilfsarbeiten an, die der Jobber nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (=unselbständig),sondern als selbständige Tätigkeit ausführen soll. Dies bedeutet, daß zwar keine Lohnsteuer abzuführen ist, der Student aber auf eigene Rechnung arbeitet und selbst einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtig wird. Während der Arbeitgeber in diesem Fall lohnsteuerrechtlich nichts zu veranlassen hat, muß der Selbständige eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn seine Einkünfte den Grundfreibetrag von 13.067 DM im Jahr übersteigen.
Umsatzsteuer fällt nur dann an, wenn die Umsätze 32.500 DM übersteigen.
Leider gibt es kaum eine Quelle, die zu der Kombination aus selbständiger Nebentätigkeit und Studium verläßliche Angaben macht.
Ob die Tätigkeit selbstständig oder unselbständig ist, hängt von der Vertragsgestaltung und dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ab. Allgemein kann man feststellen, daß bei einer unselbständigen Tätigkeit eine weitgehende Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Insbesondere wenn der Arbeitgeber Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt und so den Arbeitnehmer fest in den Betriebsablauf eingliedert. Für eine selbständige Tätigkeit spricht eine gewissen Freizügigkeit, was sich in der Gestaltung der Arbeitszeit, des Arbeitsplatzes, sowie einer Entlohnung für die tatsächlich erbrachte Leistung bemerkbar macht. Die Verwendung eigener Arbeitsmittel (PC) ist ebenfalls typisch für eine selbständige Tätigkeit.
Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist die der Produkthaftung, auf die hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann.
Es folgen einige Beispiele:
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 h. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung, da die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 h liegt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da sie mehr als geringfügig und unbefristet ist.
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 h, während der Semesterferien 40 h. Es besteht Renten versicherungspflicht. In Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit, da die wöchentliche Arbeitszeit unter 20 h liegt und die Ausweitung auf die Semesterferien beschränkt ist.
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung vom 15.2 bis 30.4 aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 h. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, da die Beschäftigung auf mehr als 2 Monate befristet ist und nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die wöchentlich Arbeitszeit über 20 h liegt.
Quellen: TK, AOK, BMA,BMdF, HMdF, DSW,IHK, KKH