Mai 1999

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Was hat sich verändert

(ul) Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 4. März 1999 nimmt Änderungen an über 15 anderen Gesetzen vor. Aufgrund des Umfangs dieses Gesetzes wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen. Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, wie es offiziell heißt, trat am 1. April in Kraft. Die bedeutendste Änderung:
• Die dauerhafte geringfügige Beschäftigung wird in der Renten- und Krankenversicherung ab der ersten Mark beitragspflichtig. Die bisherige vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalsteuer von 22% entfällt. Dafür führt der Arbeitgeber nun Beiträge an die Solzialversicherung ab, 10% an die Kranken- und 12% an die Rentenversicherung. Ansprüche in der Krankenversicherung entstehen daraus nicht. Wer nicht gesetzlich krankenversichert ist oder privat versichert ist, ist von dem Krankenversicherungsbeitrag ausgenommen. In der Rentenversicherung entstehen eingeschränkte Leistungsansprüche für dauerhaft geringfügig Beschäftigte. Durch einen freiwilligen Beitrag von 7,5% des Arbeitnehmers kann der volle Leistungsanspruch in der Rentenversicherung erreicht werden. In der Krankenversicherung ist eine solche freiwillige Aufstockung nicht möglich. Weitere Änderungen:
• Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wird in Ost und West dauerhaft auf 630 DM ( 322,11 € ) festgeschrieben.
• Die 1/6-Regelung wird aufgehoben. Arbeitsentgelt über 630 DM monatlich ist auch dann nicht mehr versicherungsfrei wenn es weniger als 1/6 des Gesamteinkommens ausmacht.
• Die Unternehmen müssen in Zukunft alle geringfügigen Beschäftigungen der Sozialversicherung melden. Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.3.1999 hinaus bestehen, müssen zum 1.4.1999 neu angemeldet werden.
• Hauptbeschäftigungen und geringfügige dauerhafte Nebenbeschäftigungen werden in Zukunft zusammengerechnet und zusammen versteuert.
• Der 630 DM-Job wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, ausgenommen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Folgende Regelung bleibt bestehen:
• Eine kurzfristige ( <2 Monate oder <50 Tage ) Beschäftigung bleibt unabhängig vom Arbeitsentgelt und der wöchentlichen Arbeitszeit versiche-rungsfrei.
Es gibt auch Änderungen bei den steuerrechtlichen Vorschriften. Neu ist hier die Möglichkeit der Freistellung von der Besteuerung. Das mag zunächst verwirrend klingen, da die geringfügige Beschäftigung steuerfrei ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn sonst keine anderen Einkünfte bezogen werden. Auf Antrag erhält man von seinem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, wenn der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag entrichtet hat und im laufenden Kalenderjahr keine anderen Einkünfte bezogen werden. Der Arbeitgeber kann dann das Arbeitsentgelt steuerfrei auszahlen. Eine Lohnsteuerkarte ist hierfür nicht nötig.
Wie bisher kann das Arbeitsentgelt nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden. Für die Steuerklassen I, II und III wird keine Lohnsteuer einbehalten. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen ist bei der Gemeinde eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI zu erhalten Wenn eine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, obwohl eine Freistellung möglich wäre, kann man über die Einkommensteuerveranlagung am Ende des Jahres die einbehaltenen Steuern erstattet bekommen. Sollte sich herausstellen, daß man noch andere Einkünfte erzielt hat, so ist man verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dabei entsteht jedoch nur eine Steuerbelastung, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag (13.067 DM) plus Arbeitnehmerpauschalbetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen Abzugsmöglichkeiten liegt. 1998 lag diese Grenze bei 18.092 DM.
Weiterhin besteht die dritte Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Wenn keine Freistellungsbescheinigung oder Lohnsteuerkarte vorliegt, kann der Arbeitgeber wie bisher pauschal 20 % versteuern. Hinzu kommen noch Kirchensteuer (i.d.R. 7 % der Lohnsteuer) und Solidaritätzuschlag (5,5% der Lohnsteuer). Dies ist jedoch nur möglich wenn der Arbeitslohn bis zu 630 DM monatlich nicht übersteigt. Die Lohnsteuerpauschalierung scheidet aus, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Stunde 22 DM übersteigt. Arbeitsrechtlich sind regelmäßige geringfügige Beschäftigte wie Teil- und Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. D.h. sie haben grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Sonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gratifikationen, Urlaub und Beachtung der Kündigungsfristen sowie des Kündigungsschutzes.
Das Bundesministerium für Arbeit und Solzialordnung (BMA) hat ein Bürgertelefon für Fragen zur Neuregelung eingerichtet. Montags bis Donnerstags von 8:00 bis 20:00 sind unter der kostenfreien Nummer 0130 6281 Experten zu erreichen. Eine Broschüre zu dem 630 DM- Gesetz kann unter 0180 5151510 vom BMA bestellt werden.
Die IHK hat unter der Nummer 06202 70441147 einen Faxabruf zur Neuregelung eingerichtet. Man erhält dort ein vierseitges Merkblatt über die geringfügige Beschäftigung. Quellen: TK, Haufe, BMA, BMdF