Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität
für die
Diplomprüfung in Informatik
vom 08. Februar 1999

Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes genehmige ich die o. a Prüfungsordnung vom 8. Februar 1999. Sie wird hiermit bekannt gemacht.

Wiesbaden, 29. Juni 1999

Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst

H I 1.1 – 424/551 – 57


StAnz. 37/1999 S. 2724

 

I. Allgemeines

 

§ 1
Bezeichnung von Personen und Funktionen

Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Männer führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der männlichen Form.

 

§ 2
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung in Informatik bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Informatik der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, in der Folge als "Fachbereich" bezeichnet, den akademischen Grad "Diplom-Informatikerin" bzw. "Diplom-Informatiker" (abgekürzt: Dipl.-Inf.).

(2) Die Absolventin kann zwischen dem Grad "Diplom-Informatikerin" und "Diplom-Informatiker" wählen.

 

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

(1) Das Studium der Informatik ist in ein Grundstudium von vier Semestern und in ein Hauptstudium von fünf Semestern gegliedert. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Kandidatin. Der Fachbereich bietet die Lehrveranstaltungen derart an, daß die für die Prüfungen erforderlichen Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika in vier Semestern für die Diplom-Vorprüfung und in acht Semestern für die Diplomprüfung absolviert werden können.

 

§ 4
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung (§ 22 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§ 17 ff.) voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung setzt sich aus den Prüfungsleistungen im jeweiligen Prüfungsfach zusammen; sie kann auch aus nur einer Prüfungsleistung bestehen.

(2) Zur Diplom-Vorprüfung oder zur Diplomprüfung wird eine Kandidatin jeweils zu jeder einzelnen Fachprüfung (§ 18 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 2 und 3) zugelassen, sofern die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen (§ 7, § 18, § 23) erfüllt sind.

(3) Die Kandidatin entscheidet, wann sie sich zur Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung anmeldet. Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung in den Fächern gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sollen spätestens am Ende des fünften Semesters, die Diplomprüfung spätestens am Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein. Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens am Ende des vierten Semesters, die Zulassung zur Diplomprüfung spätestens am Ende des achten Semesters durch Einreichung des schriftlichen Zulassungsantrages (§ 7 Abs. 2) beim Prüfungsausschuß beantragt werden. Der Zulassungsantrag muß jeweils mindestens vier Wochen vor jeder Fachprüfung, für die eine Zulassung beantragt wird, gestellt sein.

 

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten ist der Prüfungsausschuß zuständig, soweit er seine Kompetenz nach dieser Ordnung nicht auf die Vorsitzende des Prüfungsausschusses übertragen hat. Die Verantwortung der Dekanin für die Prüfungsorganisation nach § 22 Abs. 6 HHG bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungs- und Bewertungszeiten für die Diplomarbeit sowie der Prüfungsergebnisse und über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht an den Fachbereichsrat hat in schriftlicher Form zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden, zwei Professorinnen, von denen eine als stellvertretende Vorsitzende benannt wird, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und einer Studentin, die die Diplom-Vorprüfung in Informatik bestanden hat. Für jedes dieser Mitglieder ist eine Stellvertreterin zu wählen. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende müssen Professorinnen auf Lebenszeit am Fachbereich sein. Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppen vom Fachbereichsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Professorinnen und ihrer Stellvertreterinnen beträgt drei Jahre, die der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen ein Jahr. Scheiden Mitglieder während ihrer Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit nachgewählt. Der Prüfungsausschuß sollte gleichermaßen aus Frauen und Männer bestehen.

(3) Die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und führt bei allen Beratungungen und Beschlußfassungen den Vorsitz. In der Regel soll jedes Semester eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattfinden. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses fordern.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, davon zwei Professorinnen oder deren jeweilige Stellvertreterinnen, anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(5) Die eine Kandidatin betreffenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Vorsitzenden sind ihr schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Vorsitzenden kann die Kandidatin innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Prüfungsausschuß schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erheben. In diesem Fall muß die Vorsitzende den Prüfungsausschuß einberufen.

(6) Der Prüfungsausschuß kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalls vorlegen lassen und die beteiligten Prüferinnen und Beisitzerinnen hören.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(9) Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungsamt im Dekanat des Fachbereichs.

(10) Anordnungen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht nur einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang im Fachbereich unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht.

 

§ 6
Prüferinnen und Beisitzerinnen

(1) Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüferinnen und Beisitzerinnen und legt die Termine der einzelnen Prüfungen fest.

(2) Zur Abnahme von Prüfungen in Informatik dürfen nur Professorinnen des Fachbereichs und andere nach § 22 Abs. 3 HHG prüfungsberechtigte Personen bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit für den Fachbereich ausüben oder ausgeübt haben. Für Prüfungen im Fach "Technische Informatik" können auch Professorinnen des Fachbereichs Physik der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main als Prüferinnen bestellt werden.

(3) Für Prüfungen in einem anderen Fach als Informatik werden die Prüferinnen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachbereich der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main aus dem Kreis der dortigen Prüfungsberechtigten bestellt. Die Beisitzerinnen werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich bestellt.

(4) Zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Informatik an einer deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschule oder eine in dem entsprechenden Fach vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(5) Die Kandidatin kann die Prüferin für eine Prüfung oder die Prüferinnen für die Diplomarbeit vorschlagen. Ihr Wunsch ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Bestellung besteht jedoch nicht.

(6) Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin der Name der Prüferin und der Termin der Prüfung mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgegeben werden.

(7) Für die Prüferinnen und Beisitzerinnen gilt § 5 Abs. 8 Sätze 2 und 3 entsprechend.

 

§ 7
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder vom Hessischen Kultusministerium oder vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;

2. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Fachprüfung, deren Zulassung die Kandidatin beantragt, erfüllt (§§ 18 und 23);

3. mindestens in dem der Prüfung vorhergehenden Semester an der Johann Wolfgang Goethe-Universität im Studienfach Informatik eingeschrieben war und im laufenden Semester in Informatik eingeschrieben ist.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung ist schriftlich, vollständig ausgefüllt und unterschrieben, auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen. Mit dem Antrag ist zugleich der Antrag auf Zulassung für mindestens eine Fachprüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

2. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweiligen Fachprüfungen, deren Zulassung die Kandidatin beantragt (§§ 18 und 23);

3. das Studienbuch;

4. gegebenenfalls ein Benennungsvorschlag für zu bestellende Prüferinnen (§ 6 Abs. 5);

5. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschule nicht bestanden hat oder ob sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet;

6. gegebenenfalls Bescheide des Prüfungsausschusses nach § 16, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 4;

7. die Nachweise über Zeiten, die nicht auf die Freiversuchsfrist gemäß § 25 Abs. 4 angerechnet werden sollen.

Ist es der Kandidatin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt oder

2. die Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht vollständig sind oder

3. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer deutschen Universität oder gleichgestellten deutschen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder wenn sie sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung aufgrund der eingereichten Unterlagen. Bei Zweifeln an den Voraussetzungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

 

§ 8
Arten von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. die mündlichen Prüfungen (§ 9),
2. die Klausurarbeiten (§ 10),
3. die Diplomarbeit (§ 11).

(2) Macht eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

§ 9
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin nachweisen, daß sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Mündliche Prüfungen werden in deutscher Sprache abgehalten. Eine Fachprüfung im Nebenfach dauert mindestens 15 und eine Fachprüfung in Informatik mindestens 20 Minuten. In beiden Fällen ist die Höchstdauer 40 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden von der Beisitzerin protokolliert. Das Protokoll ist von der Prüferin und der Beisitzerin zu unterschreiben.

(5) Die Note wird unmittelbar nach der Prüfung festgesetzt und der Kandidatin bekanntgegeben. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin die Beisitzerin.

(6) Hat die Kandidatin die Prüfung nicht bestanden, so ist eine kurze Charakterisierung ihrer Leistungen und eine Begründung der Note in das Protokoll aufzunehmen.

(7) Studentinnen, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin widerspricht. Zuhörerinnen, die den ordnungsgemäßen Verlauf einer mündlichen Prüfung stören, sind von der Prüferin auszu-schließen.

(8) Die Zulassung von Personen gemäß Abs. 7 erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin.

 

§ 10
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Theorien und Methoden ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten werden in deutscher Sprache angefertigt und dauern je nach Fachprüfung mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

(3) Das Bewertungsverfahren einer Klausurarbeit soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4) Die Note der Klausurarbeit errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Einzelbewertungen gemäß § 12 Abs. 1.

(5) Klausurarbeiten, deren Nichtbestehen das endgültige Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung zur Folge hat, sind in der Regel von zwei Prüferinnen zu bewerten.

 

§11
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Informatik oder den Anwendungen der Informatik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse ihrer Untersuchungen verständlich darzulegen.

(2) Die Berechtigung zur Vergabe, Betreuung und Benotung von Diplomarbeiten haben alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen. Andere nach § 22 Abs. 3 HHG prüfungsberechtigte Personen können auf Antrag vom Prüfungsausschuß zur Vergabe, Betreuung und Benotung zugelassen werden, soweit sie am Fachbereich eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die sich auf das Fachgebiet bezieht, der das Thema der Diplomarbeit entstammt.

(3) Die Diplomarbeit ist in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen innerhalb von vier Wochen zu bewerten. Eine der Prüferinnen soll diejenige sein, die das Thema der Di-plomarbeit vergeben hat. Die weiteren Prüferinnen werden von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Sie dürfen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Betreuerin der Diplomarbeit stehen.

(4) Die Kandidatin kann ein Thema und die Prüferinnen vorschlagen. Ein Rechtsanspruch, daß den Vorschlägen entsprochen wird, besteht nicht.

(5) Das Thema für die Diplomarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt durch die Betreuerin über die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Auf Antrag der Kandidatin sorgt die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß die Kandidatin rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit und die erforderliche Betreuung erhält.

(7) Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt.

(8) Die Zeit von der Ausgabe der Diplomarbeit bis zu ihrer Ablieferung beträgt sechs Monate. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß diese Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag der Kandidatin ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Der Antrag muß unverzüglich nach Eintreten des Antragsgrundes an den Prüfungsausschuß gestellt werden. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung verlängert sich die Bearbeitungszeit um die in den vorgelegten ärztlichen Attesten nachgewiesene Dauer der Krankheit.

(9) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der Betreuerin so zu begrenzen, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(10) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in vierfacher Ausfertigung bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Sie ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen und muß gebunden, mit Seitenzahlen und mit einer Zusammenfassung versehen sein. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuß in einer anderen Sprache angefertigt werden, sofern die Begutachtung in dieser Sprache gewährleistet ist. Über den Antrag muß vor dem Zeitpunkt der Ausgabe (vgl. Abs. 5 Satz 3) entschieden sein.

(11) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß sie ihre Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(12) Die Note der Diplomarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüferinnen. Für die Bildung dieser Note findet § 12 Abs. 1 bis 3 Anwendung.

(13) Weicht die Bewertung durch die beiden Prüferinnen um mehr als 1,0 voneinander ab, so ist eine dritte Prüferin zu bestellen.

(14) Wird die Diplomarbeit durch zwei Prüferinnen mit der Note "5,0" bewertet, so ist die Note der Diplomarbeit "nicht ausreichend (5,0)" und die Diplomprüfung (erstmalig bzw. endgültig) nicht bestanden.

(15) Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht gemäß Abs. 10 abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet.

 

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

 

1 = sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

 

2 = gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

 

3 = befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

 

4 = ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

 

5 = nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zu einer differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

 

bei einem Durchschnitt bis 1,50

= sehr gut

 

bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50

= gut

 

bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50

= befriedigend

 

bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00

= ausreichend

 

bei einem Durchschnitt über 4,00

= nicht ausreichend

(3) Bei der Bildung der Fachnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Für die Bildung der Gesamtnote (vgl. §§ 20 Abs. 1 und 26 Abs. 1) gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

§13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, wenn die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.

Werden die Gründe anerkannt, so wird die Vorsitzende einen neuen Prüfungstermin anberaumen. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Eine Kandidatin, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Betrifft die Täuschung eine Prüfungsleistung im Rahmen der Freiversuchsregelung gemäß § 25, kann der Prüfungsauschuß der Kandidatin bestimmte oder alle Freiversuche entziehen.

(4) Die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14
Bestehen, Nichtbestehen, Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sämtliche zu ihr gehörenden Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend (4,0)" bewertet wurden.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind und die Diplomarbeit mindestens mit "ausreichend (4,0)" bewertet wurde.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Kandidatin besteht in den Fächern gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 insgesamt vier Fachprüfungen oder Wiederholungsprüfungen nicht.
  2. Die Kandidatin besteht die zweite Wiederholungsprüfung in einem der Fächer gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 nicht.

Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Die Kandidatin besteht in den Fächern gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 insgesamt vier Fachprüfungen oder Wiederholungsprüfungen nicht.

2. Die Kandidatin besteht die zweite Wiederholungsprüfung in einem der Fächer gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 nicht.

3. Die Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht bestanden.

(4) Hat die Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet, so erteilt die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Fachprüfung oder die Diplomarbeit wiederholt werden kann. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§15
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 kann einmal und bei nochmaligem Nichtbestehen ein zweites Mal wiederholt werden, und zwar unter folgenden Einschränkungen:

  1. Die Fachprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Es können insgesamt höchstens drei nicht bestandene Fach- oder Wiederholungsprüfungen der Diplom-Vorprüfung in den Fächern gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung einer Fachprüfung gemäß Abs. 1 muß innerhalb von vier Monaten nach der vorhergehenden, nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden, andernfalls gilt sie als nicht bestanden. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. § 13 Abs.2 gilt entsprechend. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

(3) Für eine nicht bestandene Fachprüfung im Nebenfach "Betriebswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre" gelten die Wiederholungsregelungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Eine Fachprüfung in einem anderen Nebenfach kann höchstens zweimal wiederholt werden.

(4) Gilt die Diplom-Vorprüfung oder eine Fachprüfung im Sinne von § 13 als nicht bestanden, so entscheidet der Prüfungsausschuß, in welchem Umfang diese zu wiederholen ist.

(5) Für die Wiederholung einer Fachprüfung der Diplomprüfung gelten die Regelungen in Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(6) Ist die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend (5,0)" bewertet worden, so ist der Kandidatin auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Eine Rückgabe des neuen Themas in der in § 11 Abs. 9 Satz 2 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin bei Anfertigung ihrer ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hatte.

(7) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist unzulässig.

(8) Für die Gestaltung der Wiederholung von Fachprüfungen und der Diplomarbeit sowie deren Bewertung finden §§ 9 bis 13 Anwendung.

 

§16
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Informatik an einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten deutschen Hochschule werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für die Diplom-Vorprüfung. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die gemäß dieser Ordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, so kann die Anerkennung mit Auflagen verbunden werden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Ordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

(3) Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten deutschen Hochschule erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, so soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschul-rektorenkonferenz zu beachten.

(5) Werden Studienleistungen oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, wenn die Notensysteme übereinstimmen, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Sind die Notensysteme unterschiedlich, so erfolgt, wenn dies auf plausible Weise möglich ist, eine Transformation in das Notensystem dieser Ordnung. Ist eine Transformation nicht vertretbar, so wird der Vermerk "bestanden" mit dem Hinweis auf die Anerkennung und die Herkunft der anerkannten Studienleistung oder Prüfungsleistung in das Zeugnis aufgenommen.

(6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt auf Antrag der Bewerberin an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizulegen.

(7) Über die Anrechnung und Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei einer Ablehnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird Einspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsauschusses eingelegt, entscheidet die Leitung der Hochschule. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung.

 

II. Diplom-Vorprüfung

 

§ 17
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

 

§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 7 erfüllt.

(2) Die Zulassung zu einer Fachprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 setzt die Vorlage folgender Leistungsnachweise voraus:

  1. für das Fach "Praktische Informatik" einen Leistungsschein zu einer der folgenden Veranstaltungen:

    (a) Vorlesung "Praktische Informatik 1" mit Übungen;
    (b) Vorlesung "Praktische Informatik 2" mit Übungen;
    (c) Praktikum "Praktische Informatik".

  2. für das Fach "Technische Informatik" einen Leistungsschein zu einer der folgenden Veranstaltungen:

    (a) Vorlesung "Technische Informatik 1" mit Übungen;
    (b) Vorlesung "Technische Informatik 2" mit Übungen;
    (c) Praktikum "Technische Informatik".

  3. für das Fach "Theoretische Informatik" einen Leistungsschein zu einer der folgenden Veranstaltungen:

    (a) Vorlesung "Theoretische Informatik 1" mit Übungen;
    (b) Vorlesung "Theoretische Informatik 2" mit Übungen.

Mindestens einer der unter Ziff. 1 bis 3 geforderten Leistungsscheine muß ein Leistungsschein zu einem Praktikum sein.

(3) Die Zulassung zu der Fachprüfung Mathematik gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 4 setzt die Vorlage zweier verschiedener Leistungsscheine voraus, und zwar zu folgenden Veranstaltungen:

(a) Vorlesung "Lineare Algebra I" mit Übungen;
(b) Vorlesung "Analysis I" mit Übungen;
(c) Vorlesung "Stochastik" mit Übungen;
(d) Vorlesung "Diskrete Mathematik" mit Übungen;
(e) Wahlpflichtveranstaltung wie etwa:

Es sind mindestens zwei Leistungsscheine zu solchen Veranstaltungen vorzulegen, die nicht als Prüfungsgebiete für die Fachprüfung Mathematik genannt werden. Spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung muß ein dritter Leistungsschein zu einer der drei mathematischen Vorlesungen vorgelegt werden, zu denen kein Leistungsschein gemäß Abs. 3 erworben wurde.

(4) Wird die Zulassung zu der Fachprüfung in einem der Nebenfächer Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik, Betriebswirtschaftslehre, Experimentelle Physik oder Volkswirtschaftslehre gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 5 beantragt, so müssen die in Anhang 1 dieser Ordnung festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für dieses Nebenfach nachgewiesen werden.

Wird die Zulassung zu der Fachprüfung in einem in dieser Ordnung nicht geregelten Nebenfach gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 5 beantragt, so müssen die in der Studienordnung des Fachbereichs Informatik (in der jeweils gültigen Fassung) festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für dieses Nebenfach nachgewiesen werden. Diese bestehen aus mindestens einem und höchstens zwei Leistungsscheinen.

(5) Spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung muß ein Leistungsschein zu einem Proseminar, vorzugsweise zum Thema "Informatik und Gesellschaft", vorgelegt werden.

 

§ 19
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

  1. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Praktische Informatik"
  2. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der drei in § 18 Abs. 2 Ziff. 1 genannten Veranstaltungen in den Bereichen Algorithmische Grundlagen der Programmierung, Programmiersprachen und Übersetzerbau, Programmierumgebungen und -werkzeuge, Programmiermodelle und -paradigmen, Systemprogrammierung, Betriebssysteme, Datenbanken.

  3. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Technische Informatik"
  4. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der drei in § 18 Abs. 2 Ziff. 2 genannten Veranstaltungen in den Bereichen Schaltnetze, Schaltwerke, Codierung, Rechnerorganisation, Rechnerarchitektur, Elektronik, physikalische und elektrotechnische Grundlagen.

  5. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Theoretische Informatik"
  6. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der zwei in § 18 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Veranstaltungen in den Bereichen Datenstrukturen, Effiziente Algorithmen, Komplexitätstheorie, Automatentheorie, Formale Sprachen.

  7. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Mathematik"
  8. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt zweier Vorlesungen in den Bereichen Stochastik, Diskrete Mathematik bzw. der Wahlpflichtveranstaltung. Die Fachprüfung wird auf der Grundlage des Inhalts der beiden Vorlesungen "Lineare Algebra I" und "Analysis I" abgehalten.

  9. der mündlichen oder schriftlichen Fachprüfung im "Nebenfach"

Als Nebenfächer können zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung gewählt werden:

Betriebswirtschaftslehre

Medizin

Biologie

Meteorologie

Experimentelle Physik

Pädagogik

Geographie

Philosophie

Geophysik

Politologie

Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik

Soziologie

Anglistik mit Schwerpunkt Linguistik

Evangelische Theologie

Germanistik mit Schwerpunkt Linguistik

Katholische Theologie

Romanistik mit Schwerpunkt Linguistik

Volkswirtschaftslehre

Mathematik

 

Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung in den Nebenfächern Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik, Betriebswirtschaftslehre, Experimentelle Physik und Volkswirtschaftslehre sind im Anhang 2 dieser Ordnung festgelegt.

Die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung der nicht in dieser Ordnung geregelten Nebenfächer sind die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung des Fachbereichs Informatik in der jeweils gültigen Fassung. Diese umfassen in der Regel 15 Semesterwochenstunden (SWS).

(2) Ein in der Prüfungsordnung nicht geregeltes Nebenfach bzw. ein Nebenfach, für das keine Nebenfachvereinbarung gemäß der Studienordnung Informatik in der jeweils gültigen Fassung besteht, kann im Einzelfall auf Antrag der Kandidatin durch den Fachbereichsrat des Fachbereichs Informatik zugelassen werden. Dies setzt die Vorlage eines rechtzeitig im Benehmen mit einem Fachvertreter festgelegten Studienplans, dem die Dekanin des zuständigen Fachbereichs zugestimmt hat, voraus. Dieser muß die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Fachprüfung im Nebenfach sowie die Arten der zu erbringenden Prüfungsleistungen beinhalten. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein neu zuzulassendes Nebenfach müssen mit denen eines bereits zugelassenen verwandten Nebenfaches vergleichbar sein. Die Prüfungsgegenstände sind die Inhalte der geforderten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des jeweiligen Faches.

(3) Auf Antrag des Prüfungsausschusses kann durch Beschluß des Fachbereichsrates Informatik die Wählbarkeit der Nebenfächer gemäß Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 beschränkt werden, sofern das Nebenfach nicht ausreichend vertreten werden kann. Im Falle einer Einschränkung stellt der Prüfungsausschuß sicher, daß die Prüfungen in dem betreffenden Nebenfach noch zwei Jahre nach der Einschränkung abgelegt werden können.

 

§ 20
Bildung der Fachnoten und Gesamtnote, Zeugnis

(1) Die Gesamtnote errechnet sich als Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Fachnoten gemäß § 12 Abs. 2 bis 4.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen. Auf dem Zeugnis ist als Datum des Bestehens der Diplom-Vorprüfung der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(3) Hat die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so wird ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. Eine entsprechende Bescheinigung über die erbrachten und noch fehlenden Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wird auch bei Studienabbruch, Studienort- und Studienfachwechsel oder in sonstigen begründeten Fällen auf Antrag ausgestellt. Der jeweilige Antrag ist an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen.

 

§ 21
Zusatzfächer

(1) Die Kandidatin kann sich zusätzlich zu dem in § 19 Abs. 1 Ziff. 5 gewählten Nebenfach in weiteren Nebenfächern einer Fachprüfung unterziehen (Zusatzfächer). Für ein Zusatzfach gelten die gleichen Regelungen wie für das entsprechende Nebenfach.

(2) Die Fachnoten in den Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin in das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

 

III. Diplomprüfung

 

§ 22
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse der Informatik anzuwenden.

 

§ 23
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer neben den in § 7 aufgeführten Anforderungen die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik oder eine nach § 16 Abs. 1 als gleichwertig anerkannte Diplom-Vorprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung zu einer Fachprüfung gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 setzt die Vorlage folgender Leistungsnachweise voraus:

  1. für das Fach "Praktische/Technische Informatik" einen Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung der Praktischen/Technischen Informatik im Umfang von mindestens 2 SWS. Wird ein Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung im Umfang von weniger als 4 SWS vorgelegt, so muß ein Leistungsschein im Fach "Theoretische Informatik" im Umfang von mindestens 4 SWS vorgelegt werden.
  2. für das Fach "Theoretische Informatik" einen Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung der Theoretischen Informatik im Umfang von mindestens 2 SWS. Wird ein Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung im Umfang von weniger als 4 SWS vorgelegt, so muß ein Leistungsschein im "Praktische/Technische Informatik" im Umfang von mindestens 4 SWS vorgelegt werden.
  3. für das "Vertiefungsfach Informatik" einen Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung im gewählten Vertiefungsfach im Umfang von mindestens 4 SWS.

In jedem Fach kann ein Leistungsschein zu einer Lehrveranstaltung durch Leistungsscheine zu verschiedenen Lehrveranstaltungen im gleichen Gesamtumfang in diesem Fach ersetzt werden.

Unter den in Ziff. 1 bis 3 geforderten Leistungsscheinen muß mindestens ein Leistungsschein zu einem Seminar in Informatik und ein Leistungsschein zu einem Praktikum in Informatik enthalten sein.

(3) Wird die Zulassung zu der Fachprüfung in einem der Nebenfächer Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik, Betriebswirtschaftslehre, Experimentelle Physik oder Volkswirtschaftslehre gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 4 beantragt, so müssen die im Anhang 3 dieser Ordnung festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für dieses Nebenfach nachgewiesen werden.

Wird die Zulassung zu der Fachprüfung in einem in dieser Ordnung nicht geregelten Nebenfach gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 4 beantragt, so müssen die in der Studienordnung des Fachbereichs Informatik in der jeweils gültigen Fassung festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für dieses Nebenfach nachgewiesen werden. Diese bestehen in der Regel aus einem Leistungsschein.

(4) Wird zur Diplomprüfung ein anderes Nebenfach als zur Diplom-Vorprüfung gewählt, dann muß die Studierende die Diplom-Vorprüfung in diesem Nebenfach nachholen. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Prüfung werden durch § 7 und § 18 Abs. 4 geregelt.

 

§24
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und

  1. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Praktische/Technische Informatik"
  2. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der gewählten Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS aus den Teilgebieten der Praktischen/Technischen Informatik. Diese Lehrveranstaltungen müssen von denen verschieden sein, zu denen gemäß § 23 Abs. 2 Ziff. 1 Leistungsscheine vorgelegt worden sind.

    Die drei Teilgebiete der Praktischen/Technischen Informatik sind:

    PT1: Systemstrukturen

    mit den Bereichen:

    PT2: Programmiermethodik und Modelle

    mit den Bereichen:

    PT3: Architektur von Rechensystemen

    mit den Bereichen:

  3. der mündlichen Fachprüfung im Fach "Theoretische Informatik"

    Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der gewählten Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS aus den Teilgebieten der Theoretischen Informatik. Diese Lehrveranstaltungen müssen von denen verschieden sein, zu denen gemäß § 23 Abs. 2 Ziff. 2 Leistungsscheine vorgelegt worden sind.

    Die drei Teilgebiete der Theoretischen Informatik sind:

    T1: Formale Sprachen und Automaten

    mit den Bereichen:
    • Analytische Betrachtungen auf diskreten Strukturen;
    • Automatentheorie;
    • Entscheidbarkeit, Rekursive Funktionen;
    • Mathematische Linguistik;
    • Programmstrukturen und Programmverifikation;
    • Syntaxanalyse;
    • Theorie der Formalen Sprachen.

    T2: Komplexität

    mit den Bereichen:
    • Algorithmisches Lernen;
    • Beschreibungskomplexität;
    • Interaktive Beweissysteme;
    • Kommunikationskomplexität;
    • Komplexitätstheorie;
    • Kryptographie;
    • Schaltkreiskomplexität.

    T3: Algorithmen

    mit den Bereichen:
    • Algorithmische Geometrie;
    • Diskrete Optimierung;
    • Parallele Algorithmen;
    • Pattern Matching;
    • Sequentielle Algorithmen;
    • Zahlentheoretische Algorithmen;
    • Zufallsalgorithmen und Zufallsgeneratoren;

  4. der mündlichen Fachprüfung im "Vertiefungsfach Informatik"
  5. Als Vertiefungsfach kann das Fach "Praktische/Technische Informatik" oder "Theoretische Informatik" gewählt werden. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der gewählten Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS aus den Teilgebieten der Praktischen/Technischen Informatik und der Theoretischen Informatik. Diese Lehrveranstaltungen müssen sowohl von denen in Ziff. 1 und 2 als auch denen in § 23 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 gewählten Lehrveranstaltungen verschieden sein. Mindestens 6 SWS müssen aus einem Teilgebiet des gewählten Vertiefungsfaches stammen.

  6. der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung im "Nebenfach"

Für die Nebenfächer gilt § 19 Abs. 1 Ziff. 5 entsprechend. Die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung in den Nebenfächern Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik, Betriebswirtschaftslehre, Experimentelle Physik und Volkswirtschaftslehre sind im Anhang 4 dieser Ordnung festgelegt.

Die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung der nicht in dieser Ordnung geregelten Nebenfächer sind die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung des Fachbereichs Informatik in der jeweils gültigen Fassung. Diese umfassen ca. 12 SWS.

(2) Für ein in der Prüfungsordnung nicht enthaltenes Nebenfach gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Für die Wählbarkeit eines Nebenfaches gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 25
Freiversuche in der Diplomprüfung

(1) Legt eine zur Diplomprüfung zugelassene Kandidatin bis zum Ende des neunten Fachsemesters Fachprüfungen in Informatik der Diplomprüfung ab, dann steht ihr in jedem dieser Fächer ein Freiversuch nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu.

(2) Der Freiversuch kann nur einmal und muß bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung geltend gemacht werden. Bei Geltendmachung eines Freiversuchs kann die Studierende an einer Wiederholungsprüfung auch dann teilnehmen, wenn die Fachprüfung bestanden wurde. Gewertet wird in diesem Fall die Fachprüfung mit der besseren Note.

(3) Bei Geltendmachung eines Freiversuchs gilt eine nicht bestandene Fachprüfung als nicht stattgefunden. Die Studierende hat in diesem Fall zwei weitere Versuche.

(4) War die Kandidatin wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, und wurden die Gründe rechtzeitig dem Prüfungsausschuß nachgewiesen, so bleibt dieser Zeitraum bei der Berechnung der Semesterzahl gemäß Abs. 1 unberücksichtigt.

 

§ 26
Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die mit dem Faktor zwei gewichtet wird.

(2) Das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" wird erteilt, wenn die Note der Diplom-arbeit und alle Fachnoten "1,0" lauten.

(3) Über die bestandene Diplomprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis unter dem Datum der letzten Prüfungsleistung auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit sowie die Noten und Namen der Prüferinnen aufgenommen. Im übrigen gelten die Regelungen in § 20 sinngemäß.

 

§ 27
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin die Diplomurkunde ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde trägt das Datum des Zeugnisses.

(2) Die Diplomurkunde wird von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Dekanin des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

 

§ 28
Zusatzfächer

Die Kandidatin kann sich zusätzlich zu dem in § 24 Abs. 1 Ziff. 4 gewählten Nebenfach in weiteren Nebenfächern einer Fachprüfung unterziehen (Zusatzfächer). Für ein Zusatzfach gelten die gleichen Regelungen wie für das entsprechende Nebenfach. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

IV. Schlußbestimmungen

 

§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).

(3) Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu stellen. § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 31
Übergangsregelung

Vor dem Sommersemester 1997 bereits immatrikulierte Studentinnen im Studiengang Informatik können bis zum Ende des Wintersemesters 1998/99 bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung beantragen, nach der bisher gültigen "Prüfungsordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfung in Informatik vom 18.07.1990" (ABl. 10/90, S. 1149 ff.) ihre Prüfung abzulegen.

Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung in den Nebenfächern "Betriebswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre" erfolgen unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Fachprüfungen der Diplomprüfung in diesen Nebenfächern, welche ab Beginn des Wintersemesters 1998/99 abgelegt werden.

 

§ 32
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

Frankfurt am Main, 26. Juli 1999

 

Prof. Dott.-Ing. Roberto Zicari
Dekan des Fachbereichs Informatik
der Johann Wolfgang Goethe-Universität

 

 

 

 

Anhang 1 (zu § 18 Abs. 4)

Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Fachprüfung im Nebenfach in der Diplom-Vorprüfung sind für das

Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Fachliche Zulassungvoraussetzungen werden nicht gefordert.

Nebenfach Experimentelle Physik:

Es sind

vorzulegen.

Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik:

Es sind

vorzulegen.

Das Teilgebiet "Linguistik" umfaßt folgende Themengebiete:

Das Teilgebiet "Beziehungen zwischen Linguistik, Psychologie, Neurowissenschaften und computergesteuerter Sprachverarbeitung" umfaßt folgende Themengebiete:

Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen werden nicht gefordert.

 

Anhang 2 (zu § 19 Abs. 1 Ziff. 5)

Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung im Nebenfach in der Diplom-Vorprüfung sind für das

Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Es findet je eine studienbegleitende Klausur zu den Veranstaltungen "Grundzüge der Güterwirtschaft", "Grundzüge der Finanzwirtschaft" und "Grundzüge der Unternehmensrechnung" statt. Es sind unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben.

Nebenfach Experimentelle Physik:

Es findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsgegenstände umfassen die gewählten Lehrveranstaltungen aus den Bereichen

Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik:

Es findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsgegenstände umfassen die gewählten Lehrveranstaltungen aus den Bereichen der beiden Teilgebiete

(siehe Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik im Anhang 1).

Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Es findet je eine studienbegleitende Klausur zu den Veranstaltungen

statt. Es sind unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung insgesamt mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben.

 

Anhang 3 (zu § 23 Abs. 3)

Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Fachprüfung im Nebenfach in der Diplomprüfung sind für das

Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Im Hauptstudium kann das Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder "Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ..." studiert werden.

(a) Nebenfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (Vertiefungsstudium):

Es ist ein Leistungsschein zu einem Seminar zu erbringen.

(b) Nebenfach Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt in ... (Schwerpunktstudium):

Es sind

zu erbringen.

Nebenfach Experimentelle Physik:

Es ist ein Leistungsschein zu einem Praktikum oder zu einem Seminar aus den folgenden Teilgebieten vorzulegen:

Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik:

Es ist ein Leistungsschein zu einem Seminar zu einem der Themenbereiche der beiden Teilgebiete

aus dem Hauptstudium vorzulegen (siehe Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik im Anhang 1).

Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Im Hauptstudium kann das Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ..." studiert werden.

(a) Nebenfach Allgemeine Volkswirtschaftslehre (Vertiefungsstudium):

Es ist ein Leistungsschein zu einem Seminar zu erbringen.

(b) Nebenfach Volkswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt in ... (Schwerpunktstudium):

Es sind

zu erbringen.

 

Anhang 4 (zu § 24 Abs. 1 Ziff. 4)

Die Art der zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Prüfungsgegenstände der Fachprüfung im Nebenfach in der Diplomprüfung sind für das

Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Im Hauptstudium kann das Fach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder "Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ..." studiert werden.

(a) Nebenfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre:

Es finden studienbegleitende Klausuren in den Fachgebieten der "Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" statt. Es sind unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung insgesamt 8 Leistungspunkte zu erwerben.

Die "Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre" umfaßt folgende Fachgebiete:

(b) Nebenfach Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ...:

Unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung findet eine studienbegleitende Klausur und eine mündliche Prüfung statt. Kenntnisse in "Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre" werden vorausgesetzt.

Die Schwerpunkte sind:

Nebenfach Experimentelle Physik:

Es findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der gewählten Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS in den Bereichen:

Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik:

Es findet eine mündliche Prüfung statt. Die Prüfungsgegenstände sind der Inhalt der gewählten Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS in den Themenbereichen der beiden Teilgebiete:

(siehe Nebenfach Amerikanistik mit Schwerpunkt Linguistik im Anhang 1).

Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Im Hauptstudium kann das Fach "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ..." studiert werden.

(a) Nebenfach Allgemeine Volkswirtschaftslehre:

Es finden studienbegleitende Klausuren in den Fachgebieten der "Allgemeinen Volkswirtschaftslehre" statt. Es sind unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung insgesamt 8 Leistungspunkte zu erwerben.

Die "Allgemeine Volkswirtschaftslehre" umfaßt folgende Fachgebiete:

(b) Nebenfach Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt in ...:

Unter den Bedingungen der "Ordnung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Diplomprüfungen in Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik vom 22.07.1998" (Staatsanzeiger 45/1998, S. 3444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung findet eine studienbegleitende Klausur und eine mündliche Prüfung statt. Kenntnisse in "Allgemeiner Volkswirtschaftslehre" werden vorausgesetzt.

Die Schwerpunkte sind: